Statzung des Vereins

 

 

Sorgentelefon für Kinder und Jugendliche e. V.
Frankfurt am Main

Kinder- und Jugendtelefon

 

§ 1    Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.       Der Verein trägt den Namen:
Sorgentelefon für Kinder und Jugendliche e. V.
Kinder- und Jugendtelefon.

Abgekürzt: Sorgentelefon e. V.
2.       Er hat den Sitz in Frankfurt am Main.
3.       Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.
4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Vereinszweck
1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2.       Zweck des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche in Not- und Problemlagen telefonisch zu beraten sowie die Förderung der Jugendhilfe und Wohlfahrts-pflege. Insbesondere wendet er sich an Kinder und Jugendliche, die sich in körperlicher, seelischer und geistiger Bedrängnis befinden.
U. a. ist dabei an ein vorbeugendes Eingreifen bei Suizidgefahr und eventuell nötige vermittelnde Tätigkeit, zu Institutionen und Beratungsstellen, gedacht.
3.       Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, das Angebot einer kostenlosen Telefonnummer und die regelmäßige Ausbildung von ehrenamtlichen Beraterinnen und Beratern.

 

§ 3    Selbstlosigkeit
1.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.       Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3.       Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen durch den Telefonberatungsdienst, durch die Teilnahme an der vereinsinternen Supervision, an weiterführenden Qualifikationen und Fortbildungen zur Telefonarbeit oder an sonstigen dem Sorgentelefon unmittelbar zweckdienlichen Aktivitäten gemäß § 2 erheblicher Aufwand oder andere erhebliche Kosten im Auftrag des Vereines entstanden sind, sind unter Beachtung von § 7, Satz 5 g, berechtigt, für die nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Kosten einen Aufwendungsersatz zu erhalten, wenn er als angemessen zu betrachten ist.

 

§ 4    Mitgliedschaft
1.       Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
2.       Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern mit aktivem und passivem Stimmrecht und passiven fördernden Mitgliedern bzw. passiven Mitgliedern ehrenhalber mit aktivem Stimmrecht.
3.       Die passive bzw. die fördernde Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft können erworben werden von Personen, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen und ihn durch materielle Zuwendungen oder ideell fördern.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann vormalig aktiven Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag mindestens eines Mitgliedes verliehen werden. Diese Ehrenmitgliedschaft ist verbunden mit allen Rechten und Pflichten eines passiven Mitglieds und darüber hinaus mit der Beitragsbefreiung. Zur Ernennung bedarf es der Zustimmung des betreffenden Mitgliedes sowie eines Mitgliederentscheids mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Übergabe einer Mitgliedsehrenurkunde besiegelt.
Die aktive Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen, die erfolgreich an einer vereinsinternen oder einer vom Verein als äquivalent bewerteten Ausbildung teilgenommen haben und sich bereit erklären,
a.       mindestens 2 Jahre lang aktive Telefonarbeit zu leisten.
b.       25 Schichten pro Jahr zu absolvieren.
c.       regelmäßig an einer vereinsinternen Supervisions-gruppe teilzunehmen.
d.       eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung abzuge-ben.
e.       sich aktiv in die basisdemokratische Vereinsstruktur einzubringen.
4.       Über die aktive Mitgliedschaft und die Teilnahme am Telefonberatungsdienst entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung der Ausbilder nach Beendigung der Ausbildung. Die Aufnahme als aktives Mitglied muss mit ¾‑Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
5.       Die aktive Mitgliedschaft erlischt,
a.       wenn ein Mitglied sich dazu entschieden hat, nicht mehr an der aktiven Telefonberatung teilzunehmen.
b.       wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt, da ein Mitglied unange-meldet weniger als 25 Schichten pro Jahr absolviert hat.
c.       Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rück-stand bleibt.
6.       Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung nach § 4, Sätze 5 b und 5 c, Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stel-lungnahme gegeben werden.
7.       Die Mitgliedschaft von aktiven sowie passiven bzw. fördernden Mitgliedern endet durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss gemäß § 4, Satz 5 c und Abs. 6.
          Der Ausschluss muss mit einer ¾-Mehrheit aller aktiven Mitglieder beschlossen werden.
          Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung.
8.       Ein Austritt ist möglich zum 30. Juni oder 31. Dezember des Kalenderjahres.
9.       Ausnahmen regelt die Mitgliederversammlung.

 

§ 5    Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6     Organe des Vereins sind:
a        die Mitgliederversammlung.
b        der Vorstand, der aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Personen, die den Verein gleichberechtigt vertreten, besteht.
c        die Ausbildergruppe.

 

§ 7    Mitgliederversammlung
1.       Eine Mitgliederversammlung für alle aktiven Mitglieder findet einmal im Monat statt, mit Ausnahme des Dezembers.
2.       Eine Jahreshauptversammlung zwecks Vorstandswahl für alle Mitglieder ist einmal jährlich bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Jahres einzuberufen.
3.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, und wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder oder dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
4.       Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail, unter Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Maßgeblich für die Einhaltung der Ladungsfrist ist der Poststempel bzw. der vom E-Mail-Programm automatisch erstellte Absendezeitpunkt.
Bei allen Mitgliederversammlungen wird ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mitglieder gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören.
5.       Der Mitgliederversammlung als dem obersten beschlussfassenden Organ des Vereins obliegen sämtliche den Verein betreffende Angelegenheiten (sofern diese nicht an den Vorstand delegiert werden).
          Dazu gehören insbesondere:
a.       Wahl und Abwahl des Vorstandes.
b.       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
c.       Wahl der Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
d.       Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
e.       Wahl der Ausbildergruppe.
f.        Beratung und Planung von Aktivitäten in der Zukunft.
g.       Beschlussfassung über die Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen an aktive Mitglieder.
          Ob Aufwendungen bezahlt werden, richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage des Vereins.
h.       Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rück-zug aus Aufgaben seitens des Vereins.
6.       Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
7.       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist per schriftliche Vollmacht übertragbar.
8.       Die Mitgliederversammlung beschließt offen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8     Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.       Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereins-beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2.       Der Vorstand arbeitet als Gesamtvertretung paritätisch.
3.       Nach Abstimmung der Vorstandsmitglieder ist die Vertretung durch je ein Vorstandsmitglied ausreichend.
4.       Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
5.       Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung.
6.       Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
7.       Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
          Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und vom Amtsgericht bestätigt sind.
8.       Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
9.       Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
10.     Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 9     Die Ausbildungsgruppe
1.       Die Ausbildungsgruppe besteht
a.       aus Mitgliedern als Ausbilder.
b.       aus Auszubildenden.
2.       Die Ausbilder entscheiden über die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung.

 

§ 10     Fallkonferenz
Die Mitglieder einer Fallkonferenz verpflichten sich zur gewissenhaften, supervisionsübergreifenden Besprechung eines jeweils ausgewählten Falles. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden in den Supervisionsgruppen diskutiert und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

§ 11     Protokollierung
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
Das Gleiche gilt für die Vorstandssitzungen.

 

§ 12     Vereinsauflösung
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e. V. Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Frankfurt am Main, im Juni 2022

Der Vorstand

Sorgentelefon e.V.
Postfach 900717
60447 Frankfurt am Main
Telefon mit AB: 069-70795977
Telefon kabellos: 069-70795800

Kontonummer: 200029886
BLZ: 50050201
FRASPA 1822

e-Mail: vorstand@kjt-frankfurt.de
Website: www.kjt-frankfurt.de

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